Fiduciaire digitale de ALL CONSULTING
Ist eine Nachzahlung in die Säule 3a sinnvoll?
Wie Schützen sich Unternehmen vor Angriffen auf E-Mail-Konten?
Lesen Sie die beiden Artikel in unserem Kundeninfo:
axalta Info Nr. 46 - Frühling 2024
- Missbräuchliche Konkurse
- MWST-Satzerhöhung - wie abgrenzen
- Schw. Altersvorsorge im Umbruch
- BVG 21 - Reform
Infoblatt Sommer 2023
- Risiko Rückzahlung Härtefallgelder
- Liegenschaftsunterhalt - neues Leiturteil
- Abschaffung Eigenmietwert
Infoblatt Winter 2023
Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an.
Die Anpassung stellt sicher, dass Steuerpflichtige keine höhere Steuerbelastung tragen müssen. Ab dem Steuerjahr 2024 steigen u.a der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug auf je 6700 Franken. Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, können neu max 12'900 Franken abziehen.
Die Anpassung erfolgt ab dem Steuerjahr 2024 und wird erstmals für die Steuererklärung 2025 relevant sein.
Die Vollständige Verordnung vom EFD entnehmen Sie hier:
Verordnung EFD
Das Gewerbe und die Kultur- und Dienstleistungsbetriebe von Düdingen öffnen ihre Tore an folgenden Tagen:
Freitag, 22. September 2023 | 14:00 – 19:00 Uhr
Samstag, 23. September 2023 | 09:00 – 16:00 Uhr
Auch wir öffnen unsere Tore und heissen Sie an der Duensstrasse 1 herzlich willkommen. An diesen beiden Tagen haben Sie die Möglichkeit, einen exklusiven Einblick in unsere Treuhand-Dienstleistungen zu erhalten. Weiter bietet sich die Gelegenheit, unser Team kennenzulernen und dabei Ihre Fragen zu stellen.
Wir freuen uns, Sie am Tage der offenen Tore begrüssen zu dürfen.
Weitere Infos finden Sie hier: Tage der offenen Tore
Zum Ausfüllen des Lohnausweis bzw. zur Rentenbescheinigung wurde die FAQ Liste aktualisiert.
Diese ist ab 1. Mai 2023 gültig.
- Anpassung Zinse Covid-19 Kredite
- Mehr Verantwortung für den Verwaltungsrat
- Revidiertes Datenschutzgesetz
- Zusatzabzug Patentbox, Forschung und Entwicklung
Dei detaillierten Infos können Sie aus unserem Infoblatt Frühling 2023 entnehmen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2023 zu erhöhen. Für Kredite bis 500’000 Franken sind neu 1,5 Prozent und für Kredite über 500'000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Der Bundesrat trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung.
Medienmitteilung
Wir bieten einer jungen, motivierten Persönlichkeit ab Sommer 2024 die Möglichkeit zur Ausbildung als Kauffrau/-mann.
Inserat hier ansehen: Lehrstelle ab 2024
In der Abstimmung vom 25. September 2022 wurden die Änderungen des AHV-Gesetztes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen.
Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:
Normalsatz: 8,1%
Reduzierter Satz: 2,6%
Sondersatz für Beherbegungen: 3,8%
Wir haben einen Strauss voller Neuigkeiten für Sie:
- Adoptionsurlaub
- AHV/IV-Renten Erhöhung 2,5%
- Arbeitslosenversicherung Solidaritätsbeitrag fällt weg
- Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge Ausgleich kalte Progression
- Änderung Umsatz Steuergrenze für gemeinnützige Vereine und Organisationen
- Neues Aktienrecht
Die detaillierten können Sie aus unserem Infoblatt Winter 2022 entnehmen.
QR-Rechnungen
Ab dem 30. September 2022 sind die heutigen Einzahlungsscheine Geschichte. Die QR-Rechnung gilt als neuer Standard im Zahlungsverkehr.
Digitalisierung der Kreditoren
Der Prozess wird mittels einer neuen Software vereinfacht und optimiert. Im Online-Tool Kontera können die PDF-Rechnungen mittels drag & drop eingezogen werden.
Der Fall Pierin Vincenz
Ein Urteil mit Signalwirkung für KMU? Wir beleuchten drei Problemfelder und die Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen.
Download Infoblatt Sommer 2022
Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Aufgrund eines Bundesratsentscheids kann für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil geltend gemacht werden. Unternehmen können entsprechende Gesuche neu bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portat arbeit.swiss einreichen.
Mit der Verschiebung der Eingabefrist vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Dezember 2022 gewährt das SECO den Betrieben mehr Zeit zur Geltendmachung der Nachforderung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Nachzahlung (arbeit.swiss)
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Der Bund übernimmt für die Jahre 2020 bis 2022 die von der Arbeitslosenversicherung (ALV) geleisteten Kurzarbeitsentschädigungen (KAE). Darunter fallen auch die Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 17. November 2021 (siehe Medienmitteilung vom 11.03.2022: Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen).
Nach der Vorberatung des notwendigen Nachtragkredits für die Nachzahlungen durch die parlamentarischen Kommissionen bestehen Differenzen bezüglich der Kredithöhe und der Kreditanwendung. Der Nachtragskredit wird nun in der Sommersession 2022 beraten, wobei auch die bestehenden Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat bereinigt werden müssen. Für die Umsetzung der Nachzahlungen bei der KAE muss daher zwingend das Ergebnis der parlamentarischen Beratung abgewartet werden.
Dies hat zur Folge, dass sich der ab Anfang Juni 2022 vorgesehene Briefversand an die Betriebe mit sämtlichen notwendigen Informationen zur Einreichung der entsprechenden Gesuche sowie die Einführung des dafür geplanten eServices auf arbeit.swiss verzögern und voraussichtlich erst nach Ende der Sommersession des Parlaments erfolgen können. Diese dauert bis zum 17. Juni 2022. Das SECO wird so bald wie möglich auf dieser Seite über das weitere Vorgehen bezüglich Nachzahlungen bei der KAE informieren. Vor einer offiziellen Kommunikation des SECO sind Anfragen an die Arbeitslosenkassen dazu nicht zweckdienlich.
Aufgrund des Entscheids des Grossen Rats vom 23. März 2022 hat der Staatsrat zusätzliche Härtefallbeiträge vorgesehen. Am 16. Mai 2022 hat der Staatsrat zudem die Verordnung für die Härtefälle im Jahr 2022 verabschiedet. Die Gesuche können vom 15. Juni bis 31. Juli 2022 über einen Link gestellt werden. Sobald dieser Link Online ist, werden wir diesen zur Verfügung stellen.
Nachfolgend finden Sie den Leitfaden für die Härtefallbeitrag 2022.
Leitfaden Härtefallhilfe
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung
20-jähriges Firmenjubiläum
Ein kurzer Rückblick auf die vergangengen 20 Jahre der axalta Treuhand AG.
Aktualisiertes Kreisschreiben 5a zu den Umstrukturierungen
In unserem Bericht informieren wir über die wichtigsten Änderungen zum aktuellen Kreisschreiben 5a und zeigen Ihnen anhand eines konkreten Beispiels auf, welche Fallstricke auf Sie zukommen können.
Download Info Nr. 40
Der Bundesrat setzt die Erhöhung der Umsatzgrenze für die MWST-Pflicht von bisher CHF 150'000 neu auf CHF 250 000 für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtliche geführte Sport- und Kulkturvereine und gemeinnützige Institutionen auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Referendumsfrist dieser Änderung des MWST-Gesetztes dauert bis 7. April 2022. Der Bundesrat setzt die Änderung unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die Referendumsfrist unbenutzt verstreicht.
Eine schrifltiche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV ist notwendig. Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der ESTV eintreffen.
Medienmitteilung
Höhere Abzüge für Krankenkassenprämien
Die Abzüge für Krankenkassenprämien werden erhöht. Sie betragen 9620 Franken für Verheiratete, 4810 Franken für Erwachsene, 4210 Franken für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) und 1140 Franken für Kinder (0 bis 18 Jahre).
Senkung des jährlichen Steuerfusses der direkten Kantonssteuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2021 beträgt 98 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG. Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Vermögen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2021 beträgt 100 % der Steuersätze nach Artikel 62 DStG.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Ab der Steuerperiode 2021 erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage der Abrechnung der laufenden Steuerperiode. Sie bezieht sich nicht mehr auf die Abrechnung der zukünftigen Steuerperiode. Die Abrechnung der Steuerperiode 2021 enthält somit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer der Jahre 2020 und 2021.
Überblick der wichtigsten Neuerungen
Senkung des Steuerfusses der direkten Kantonalen Steuer
Die weiterhin angespannte Gesundheitssituation im Jahr 2021 hat den Grossen Rat veranlasst, den kantonalen Einkommenssteuerfuss als Unterstützungsmassnahme erneut zu senken. Dieser wurde für die Steuerperiode 2022 auf 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG festgesetzt. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
Herabsetzung der Steuern um 50% bei Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen
Artikel 37 Abs. 6 DStG sieht bei der Überführung eines Grundstücks aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen eine Herabsetzung der auf das Grundstück entfallenden Steuern um 50 % vor, wenn es nicht innert 5 Jahren veräussert wird. Ab 2022 verankert das Gesetz dazu die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung, die auch dann eine Herabsetzung um 50 % gewährt, wenn die steuerpflichtige Person das Grundstück nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an eines ihrer Kinder überträgt.
Herabsetzung des Steuersatzes für Beteiligungen aus nicht börsenkotierten Wertpapieren einer schweizerischen Gesellschaft
Ab dem 1. Januar 2022 tritt eine Senkung des Steuersatzes für nicht kotierte Wertpapiere in Kraft. Der nach Artikel 62 Abs. 1a DStG ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen, der auf Beteiligungsrechte am Grund- oder Gesellschaftskapital einer schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entfällt, deren Titel nicht an einer Börse kotiert sind oder regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.
Überblick der wichtigsten Neuerungen
Information bezüglich Bemessung der KAE (Ferien- und Feiertage)
Am 26. Februar 2021 hatte die Arbeitslosenkasse Luzern mit der Unterstützung des SECO beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern zur Frage der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei Kurzarbeit im summarischen Verfahren eingereicht. Am 09.12.2021 ist nun das Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache beim SECO eingegangen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem Urteil vom 17. November 2021 abgewiesen. Es hält in seinem Urteil fest, beim summarischen Abrechnungsverfahren sei die Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen.
Das summarische Abrechnungsverfahren für KAE wurde zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 im Eilverfahren eingeführt, um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen zu minimieren, trotz beispielloser Anzahl eingereichter Anträge eine möglichst rasche Auszahlung zu gewährleisten und somit die Arbeitsstellen und die Liquidität der betroffenen Unternehmen in dieser ausserordentlichen Lage zu sichern.
Das SECO hat das Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis genommen und wird seine Auswirkungen nun eingehend analysieren. Über das weitere Vorgehen entscheidet und informiert das SECO so rasch wie möglich.
Am 17. Dezember 2021 haben das Parlament und der Bundesrat entschieden, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu verlängern. Das Parlament hat folgende Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 verlängert:
• Aufhebung der Voranmeldefrist
• Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten
• Höhere KAE für geringe Einkommen
Der Bundesrat hat für die Monate Januar bis März 2022 folgendes entschieden:
• Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens
• Aufhebung der Karenzzeit
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden
Zudem hat der Bundesrat entschieden:
• Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 reaktiviert
Der Bundesrat wird die entsprechende Verordnungsanpassung im Januar 2022 vornehmen.
Auf der Homepage von www.arbeit.swiss sind die Änderungen jeweils aktualisiert.
Vereinfachung Privatanteil Fahrzeug ab 1. Januar 2022
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst.
Revidiertes Aktienrecht
Die Schweiz erhält ein modernisiertes Aktienrecht, welches den Aktiengesellschaften mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Kapitalstruktur und der Ausschüttung von Dividenden verspricht.
Download Info Nr. 39
Zur Ergänzung unseres Teams suchen wir einen motivierten Treuhänder*in und Dipl. Wirtschaftsprüfer*in.
Dipl. Wirtschaftsprüfer*in
Treuhänder*in
Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) verlängert. Die Kantone, die Dachverbände der Sozialpartner und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen befürworten mehrheitlich die beschlossene Anpassung. Im Zusammenhang mit dem summarischen Abrechnungsverfahren müssen auch die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet. Die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum endete auf Ende September 2021.
Durch die Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.
Medienmitteilung vom 1. Oktober 2021
Cyberkriminalität steigt mit Homeoffice
Jüngste Erhebungen zeigen einen Anstieg an Cyberattacken. Lesen Sie, wie Sie vorgehen sollten, um einen Angriff und Datenverlust zu vermeiden.
Revidiertes Erbrecht
Das revidierte Erbrecht tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Wer erbt? Wie kann ich regeln? Welche Pflichtteile bestehen? Finden Sie Antworten auf diese Fragen im Bericht.
Download Info Nr. 38
Covid-19-Kredite: Solidarbürgschaftsgesetz
Das Covid-19-SBüG ersetzt die bisherige Verordnung. Im Bericht werden einige wichtige Bestimmungen beleuchtet.
Covid-19 Härtefallunterstützung
Welche Anspruchsvoraussetzungen bestehen? Welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte sind zu berücksichtigen? Was gilt es sonst noch zu beachten? Finden Sie Antworten auf diese Fragen im Bericht.
Download Info Nr. 37
Bislang
hat die ESTV die Meinung vertreten, dass Beiträge aufgrund Covid-19 als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 MWST zu deklarieren sind und eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen. Insbesondere hätte dies à-Fonds-Perdu-Beiträge betroffen. Dies haben wir auch im letzten Kundeninfo so publiziert.
Neuerung
Am 7. Mai 2021 hat die ESTV diese Ansicht korrigiert. Gemäss angepasster Praxis sind beim Erhalt von Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzungen mehr vorzunehmen. Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruhen und seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Publkation MWST-Info 05 vom 7. Mai 2021
Empfehlung
Bereits deklarierte Vorsteuerkürzungen sind mittels Korrekturabrechnung umgehend korrigieren. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung neu unter Ziff. 910 zu deklarieren.
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft.
Medienmitteilung vom 19. März 2021
Unter folgendem Link können Sie das neue Formular herunterladen:
Voranmeldung Kurzarbeitsentschädigung (V 19.03.2021)
Achtung
Das untenstehende Formular ist ausschliesslich für das Gesuch um eine Anpassung einer bestehenden Bewilligung zu verwenden. Änderungen von Bewilligungen sind aus folgenden Gründen möglich:
- Rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist
- Rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer
- Rückverschieben des Beginns der Bewilligung aufgrund behördlicher Massnahmen
Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen. Die korrigierten Abrechnungen für die betroffenen Monate müssen bis zum 30. April 2021 an die Arbeitslosenkasse gesendet werden.
Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit
Neue Unterstützung für Härtefälle des Kantons Freiburg:
Erleichtertes Verfahren
Ihr Unternehmen musste für mindestens 40 Kalendertage geschlossen werden, zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021.
Ordentliches Verfahren
Ihr Unternehmen hat in den letzten 12 Monaten eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% erlitten.
Unter Covid-19 - Wirtschaftsförderung WIF (promfr.ch) finden Sie weitere Informationen und die Einreicheformulare.
Der Staat Freiburg hat drei Verordnungen zu einer zusammengefasst. Die Unterstützung der Tourismusförderung von 9% für die Gastrobetriebe ist Ende Januar 2021 eingestellt.
Wir verweisen auf die Homepage der Wirtschaftsförderung: Covid-19 - Wirtschaftsförderung WIF (promfr.ch)
Im Nachtrag wirde der Newsletter, der Ende Dezember 2020 veröffentlicht wurde, mit Präzisierungen ergänzt. Diese Präzisierungen sind gelb hervorgehoben.
Nachtrag vom 21. Januar 2021 zum Newsletter Nr. 11 downloaden
Der Bundesrat und das Parlament haben am 18. Dezember 2020 neue Massnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Angestellten beschlossen, die von der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie betroffen sind. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Kurzarbeit werden somit gezielt erweitert, um Entlassungen infolge der Pandemie zu vermeiden. In diesem Newsletter erhalten Sie eine Übersicht über die Situation und über die notwendigen Schritte betreffend Kurzarbeit.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Die Umsatzschwelle wird für Härtefälle von CHF 100'000 auf CHF 50'000 gesenkt. Für den Leistungsbezug der EO wird die nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt.
Link zur Mitteilung des Bundesrats vom 18. Dezember 2020
Der Staatsrat hat diese Massnahme beschlossen, um die Situation der Angestellten zu verbessern, die aufgrund der angeordneten Betriebsschliessungen von Kurzarbeit betroffen sind. Angestellte in Kurzarbeit erhalten in der Regel eine Entschädigung, die 80% ihres gewohnten Lohns entspricht. Die neue kantonale Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden.
Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK). Sie stützt sich dabei auf die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung, die von den betroffenen Unternehmen für November eingereicht worden sind.
Download: Verordnung über die Begleitmassnahmen für Angestellte aufgrund Schliessung
Mit Verordnung vom 16. November 2020 hat der Staatsrat beschlossen, einen Teil der finanziellen Verluste von Betrieben im Kanton zu kompensieren, deren Schliessung am 23. Oktober und am 3. November 2020 angeordnet wurde.
Der Beitrag wird auf der Basis des Miet- oder Pachtzinses berechnet, wenn der Antragsteller Mieter der Geschäftsflächen ist bzw. auf der Grundlage der Hypothekarzinsen, wenn die Geschäftsfläche vom Eigentümer betrieben wird. Der Beitrag wird pro rata temporis vom Tag der Schliessung bis am 30. November 2020 berechnet.
Ein Mieter, der beispielsweise am 23. Oktober 2020 schliessen musste, erhält als Beitrag 125 % seines Mietzinses ohne Nebenkosten. Ein Mieter, der am 4. November 2020 schliessen musste, erhält 90 % seines Mietzinses ohne Nebenkosten.
Wer eine Geschäftsfläche als Eigentümer betreibt, erhält einen Beitrag von 125 % des monatlich geschuldeten Hypothekarzinses für die Geschäftsfläche, die ab dem 23. Oktober geschlossen wurde, und 90 % bei einer Schliessung ab dem 4. November. Bezieht sich die Hypothek auf ein Gebäude, das teils für die Geschäftstätigkeit und teils zum Wohnen genutzt wird, so wird der Beitrag nur auf dem Geschäftsteil berechnet.
Link zur Online-Eingabe des Gesuches
Bitte halten Sie eine Kopie des Miet- oder Pachtvertrags oder Beleg des Hypothekarzinses am 30. September 2020 als PDF-Datei bereit.
Zur Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus können Führungskräfte sowie Selbstständigerwerbende (MUSG-COVID-19) ein Gesuch um einen Beitrag stellen, der individuell festgelegt wird.
Seit dem 1. Dezember 2020 kann unter dem folgenden Link das Gesuch vorbereitet und eingereicht werden.
Wirtschaftsförderung WIF (promfr.ch)
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie vor Beginn des Ausfüllens, die nachfolgend aufgeführten notwendigen Dokumente in digitaler Form bereit haben:
Änderungen der AHV auf den 1.1.2021
Ab dem 1. Januar 2021 steigen die EO Beiträge von 0.45% auf 0.5%.
Reform Gesetz über die Ergänzungsleistungen ab 1.1.2021
Die Reform zielt darauf, Kosten zu sparen und die Vermögenden in die Pflicht zu nehmen.
Auswirkungen Kurzarbeit und Homeoffice
Welche Auswirkungen haben Kurzarbeit und Homeoffice auf den Lohnausweis?
Download Nr. 36 - axalta Info Winter 2020
Die Volkswirtschaftsdirektion präzisiert die Vollzugsmodalitäten für die drei neusten Massnahmen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen zur Unterstützung der Wirtschaft und der Arbeitnehmenden. Es sind dies:
- KAE-Ergänzung
- Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen
- Beitrag Härtefall
Information Staat Freiburg vom 23.11.2020 downloaden
Unter folgenden Links können Sie die Gesuche direkt online eingeben:
Gesuch um Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen
Gesuch um Härtefallbeitrag
An seiner Sitzung vom 18. November 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen.
Hier Medienmitteilung vom 18.11.2020 downloaden
Gemäss Mitteilung vom 17.11.2020 hat das Parlament beschlossen, die Einkommenssteuer für das kommende Jahr von 100 auf 98 Prozent zu senken.
Die Steuersenkung kostet den Kanton schätzungsweise 16 Millionen Franken. Die Gemeindesteuern sind von der Senkung nicht betroffen.
Das Amt für den Arbeitsmarkt AMA informiert mittels Newsletter Nr. 10 vom 13. November 2020 über folgende Themen:
- Neue Unterstützungsmassnahmen des Kantons
- Vorgehen bei Kurzarbeit
- Hinweise zur Kurzarbeit
- Erwerbsausfallentschädigung
Hier Newsletter Nr. 10 downloaden
Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.
Medienmitteilung vom 04.11.2020
Merkblatt 6.13 Vorona Erwerbsersatz ab 17.09.2020
Ab September 2020 ist ein neues Formular für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zu verwenden. Anbei finden Sie den Link, damit Sie das Excel-Formular downloaden können.
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kae-covid-19.html
Der Anspruch der direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16. September verlängert. Die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, können neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 beschlossen.
Anmeldeformular ist für Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion sowie deren mitarbeitende Ehegatten
Mitteilung des Bundesrats
MWST-Abrechnung "easy"
Ab dem 1. Januar 2021 ersetzt sie das klassische Papierformular in einer einfachen Form.
QR-Rechnung ab 1. Juli 2020
Was müssen Sie als Unternehmer tun?
Revision der Quellenbesteuerung ab 1. Januar 2021
Mit der Revision werden Ungleichbehandlungen abgebaut.
Dokument ansehen:
axalta Info Nr. 35 - Sommer 2020
Im Zusammenhang mit der Coronakrise soll der Mietzins aufgeteilt werden. Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Mitteilung des Bundesrats vom 01.07.2020
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Mitteilung des Bundesrats vom 1. Juli 2020
Corona-Pandemie: Wichtigste Punkte zu den Massnahmen des Bundesrats zur Unterstützung der KMU
Arbeitszeit - Mehrarbeit - Ferien: Häufig gestellt Fragen
Diese Themen behandel wir im axalta Info Nr. 34.
axalta Info Nr. 34 - Frühling 2020
Ab 1. März 2020 wird Gregory Jeckelmann unsere Revisionsabteilung verstärken. Gregory ist Dipl. Wirtschaftsprüfer und bringt wertvolle Erfahrung in der Prüfung und Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen mit. Er ist ausserdem ausgewiesener Experte für die Rechnungslegung von Gemeinden und HRM2.
Er ist französischer Muttersprache, beherrscht aber auch Deutsch und Englisch, was uns bei der Betreuung unserer Kunden aus verschiedenen Sprachgruppen zusätzlich stärkt.
Wir freuen uns, Gregory in unserem Team zu haben.
Mit Freude konnten wir Valerie Kilchör per 1. März 2020 für unser Team gewinnen. Valerie hat bei uns die Lehre als Kauffrau Profil E BM1 im Jahr 2017 erfolgreich abgeschlossen und kehrt nun als Sachbearbeiterin Treuhand neben ihrem Studium an der Pädagogischen Hochschule Freiburg zu uns zurück.
Wir heissen Valerie ganz herzlich willkommen.
In der Beilage haben wir für Sie die Masszahlen im Bereich Sozialversicherungen und Steuern aktualisiert.
Masszahlen 2020
In der Beilage haben wir für Sie einige Masszahlen im Bereich Sozialversicherungen und Steuern zusammengestellt.
Die aktuell nicht bekannten Masszahlen werden wir im Verlaufe des 2020 ergänzen und auf unserer Internetseite publizieren.
Masszahlen 2020
Beiliegend stellen wir Ihnen unsere Checkliste zur Steuererklärung 2019 zur Verfügung.
Checkliste Steuererklärung 2019
Das «Aus» der Inhaberaktien
Reform der Ergänzungsleistung 2019
Abwehr von «Schikanebetreibungen» – wie funktioniert die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bereinigungsfunktion für den Betreibungsregisterauszug?
Diese drei Themen behandel wir im axalta Info Nr. 33.
axalta Info Nr. 33 - Winter 2019
Künftig sind Inhaberaktien nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
Die übrigen bestehenden Inhaberaktien werden innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch in Namenaktien umgewandelt.
Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regeln beim Gericht keine Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden nichtig. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.
Da die Referendumsfrist nicht benutzt wurde, hat der Bundesrat hat am 27.09.2019 beschlossen, das Bundesgesetz auf den 01.11.2019 in Kraft zu setzen. 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. am 01.05.2021, werden unzulässige Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 01.11.2024 nichtig.
Siehe auch: Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke ab 01.11.2019
Das Schweizer Stimmvolk hat im Mai 2019 STAF zugestimmt. Nebst den Steuern ist ebenfalls die AHV betroffen.
Beitrag AHV:
Der Beitragssatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhöht sich um je 0.15%.
AHV/IV/EO-Beitrag bis 31.12.2019: Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 5.125% (gesamt 10.25%)
AHV/IV/EO-Beitrag ab 01.01.2020: Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 5.275% (gesamt 10.55%)
Das Freiburger Stimmvolk hat im Juni der Kantonalen Steuerreform zugestimmt. Auch hier sind nebst dem Steuern auch andere Bereiche betroffen (bspw. Kinderzulagen).
Kinderzulagen (Kanton Freiburg):
Die Kinderzulagen werden per 01.01.2020 um CHF 20 pro Monat erhöht.
Beitragssatz FAK
Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse (Kanton Freiburg) wird sich wohl auch anpassen. Sollten Sie die Lohnbuchhaltung monatlich und automatisch verbuchen, schlagen wir Ihnen vor, den aktuellen Beitragssatz per 01.01.2020 direkt bei der entsprechenden Ausgleichskasse abzuklären.
Im neuen Beitrag informieren wir zuerst über die Abstimmung der kantonalen Steuerreform vom 30. Juni 2019.
Weiter finden Sie einen Überblick über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF).
axalta-info Nr. 32 - Sommer 2019
Im aktuellen Beitrag informieren wir über die Eck- und Knackpunkte der subjektorientierten Bundesbeiträge für die höhere Berufsbildung.
Zudem durchleuchten wir die Pensionsplanung, welche spätestens ab dem Altersjahr 55 anzugehen ist.
axalta-info Nr. 31 - Frühling 2019
Mehrwertsteuer wird digital. Was gilt zu beachten?
Digitalisierung – wo stehen die Schweizer KMU?
Diese beiden Themen behandeln wir im axalta Info Nr. 30.
axalta Info Nr. 30 - Winter 2018
axalta Treuhand AG
Yves Riedo
Duensstrasse 1
Postfach 15
3186 Düdingen
Daher ergeben sich auch bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge Änderungen. Der Koordinationsabzug steigt von CHF 24'675 auf CHF 24'885, die Eintrittsschwelle von CHF 21'150 auf CHF 21'330.
In die Säule 3a können maximal CHF 6'826 statt wie heute CHF 6'768 eingezahlt werden. Wer keine 2. Säule hat, kann bis zu CHF 34'128 Franken einzahlen. Heute beträgt das Maximum CHF 33'840.
Sämtliche Masszahlen für das Jahr 2019 werden wir zu gegebener Zeit auf unserer Internetseite publizieren.
Die Mehrwertsteuerfolgen können bei Liegenschaftsverkäufen beträchtlich sein. Was gilt es zu beachten?
Zudem haben wir häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zusammengetragen.
Folgende Themen werden behandelt:
ESTV - MWST: Ergänzung zum Thema „elektronischer Geschäftsverkehr“
Wir haben Ihnen einige Informationen über die Altersvorsorge 2020 zusammengestellt. Über diese Thematik wird am 24. September 2017 abgestimmt.
Weitere kleinere News betreffen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Drittbetreuungskosten sowie das revidierte Mehrwertsteuergesetz.
Zudem beleuchten wir die Krankentaggeldversicherung etwas und befassen uns bereits mit dem Einheitsbeleg mit Datencode.
Diese Eintragungspflicht hat jedoch auch die Konsequenz, dass diese Stiftungen die gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR resp. das Neue Rechnungslegungsrecht) einhalten müssen. Gemäss gängiger Interpretation besteht diese Pflicht ab dem 1. Januar 2021.
Keinen Einfluss hat die Eintragungspflicht auf die Aufsicht und die Revisionsstelle (vgl. Art. 87 ZGB). Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes grundsätzlich der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Ebenfalls sind sie von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
Mit der unterjährigen Meldepflicht entfällt auch der Versicherungsnachweis, den die Ausgleichskassen jeweils zuhanden der Mitarbeitenden ausgestellt haben.
Ausnahme! Neue Mitarbeitende, die noch kein AHV-Nummer haben, sind weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.
Darin werden zwei Themen aus dem Bereich Mehrwertsteuer thematisiert: Zum einen gehen wir kurz auf Änderungen des MWST-Info 08 "Privatanteile" ein. Der Hauptteil befasst sich mit der Umsatzabstimmung.
Für das uns entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen bestens und wünschen frohe Festtage und für das neue Jahr gute Gesundheit und Erfolg.
Des Weiteren wird ab dem neuen Kalenderjahr der Beitragssatz für die EO (Erwerbsersatzordnung) um je ein Viertel Promille auf neu je 0.225% gesenkt. So werden die Beiträge für AHV/IV/EO/ALV je 6.225% betragen (bis CHF 148‘200).
Die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende wurde ebenfalls angepasst. Ab einem Jahreseinkommen von CHF 56‘400 beträgt der Satz neu 9.65%.
Der Mindestbeitrag wird auf CHF 478 gesenkt. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen haben auch leichte Änderungen erfahren.
1. Preis: Hansjörg Siffert, Ueberstorf
2. Preis: Stéphanie Pellet, Düdingen
3. Preis: Nadia Baeriswyl, Düdingen
Herzliche Gratulation
Dies gilt auch für Aktien die vor dem 01.07.2015 erworben wurden.
Das Aktienbuch ist so zu führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniesser aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden. Dies gilt auch bei der Liquidation einer Gesellschaft.
Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte (z. B. Teilnahme an der GV). Die Vermögensrechte (z. B. Dividende) kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Macht er dies nicht innerhalb eines Monats, sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung dann später nach, kann er die Vermögensrechte ab diesem Zeitpunkt geltend machen (kein rückwirkendes Anrecht auf Dividende!).
Handlungsbedarf aus Sicht der Aktionäre:
Eigentümer von Inhaberaktien müssen den Gesellschaften den Erwerb, den Vor- und Nachnamen (resp. die Firma) sowie die Adresse melden. Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich mittels eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) resp. Handelsregisterauszuges auszuweisen. Zudem hat er jegliche Änderung der bereist gemachten Angaben zu melden.
Eigentümer von Beteiligungen von mindestens 25% müssen den Gesellschaften den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
Wie bereits erwähnt gilt dies auch für Aktien die vor dem 01.07.2015 erworben wurden.
Handlungsbedarf aus Sicht der Gesellschaften:
Die Gesellschaften müssen die Aktionäre nicht aktiv angehen. Die Gesellschaften sollten jedoch die bestehenden Aktienregister (Namenaktien) mit einer Spalte für die wirtschaftlich berechtige Person versehen.
Für Inhaberaktien sollte ein Verzeichnis vorbereitet werden. Dieses Verzeichnis muss mindestens enthalten:
Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben. Aufgrund der Mitgliedschaftsrechte muss das Verzeichnis vor und nicht während der GV geführt werden.
Die Meldungen an die Gesellschaften haben innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Vermögensrechte für bereits gehaltene Aktien verwirken am 31.12.2015 (wenn die Meldung nicht erfolgt).
Diese Pflichten betreffen, soweit anwendbar, auch die GmbH und die Genossenschaft.
Quelle: Vorabdruck des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière
Dies aufgrund der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 bezüglich der Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) und dem entsprechenden Bundesgesetz.
Der maximale Abzug entspricht bei einem Ansatz von 70 Rp. 4‘285 km jährlich. Bei 220 Arbeitstagen ergibt dies eine maximal tolerierte Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsplatz von knapp 10 km resp. 5 km (bei 2 resp. 4 Fahrten pro Tag). Aufgrund dieser Beschränkung erübrigt sich auch eine Abstufung des Ansatzes im Verhältnis zur Fahrleistung.
Ob auch gewisse Kantone den Abzug auf CHF 3‘000 beschränken werden, ist noch offen.
Quelle: Rundschreiben vom 12.05.2015 der ESTV, Hauptabteilung DBST
Wer die Steuererklärung bis zum 1. März nicht einreichen konnte, kann die Frist bis 30.06., 31.08., 31.10 oder bis maximal 15.12 verlängern. Eine Fristverlängerung kostet bis zum nächsten Fristtermin CHF 20.-, wodurch kosten bis maximal CHF 80.- entstehen können.
Die Steuerverwaltung wird keine Gebühr zurückerstatten, sollten Sie trotz Zahlung die Frist nicht benötigen. Deshalb empfiehlt sich, jeweils nur für eine Erstreckungsfrist zu zahlen. Falls eine weitere Frist benötigt wird, kann die Zahlung immer noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten. Kunden der axalta Treuhand AG brauchen keine Fristverlängerungen zu beantragen. Dies wird durch uns global für alle Kunden organisiert.
Da sich der Steuerwert der Liegenschaften aus dem Verkehrswert und Ertragswert zusammensetzt, steigt demnach auch der Steuerwert der Liegenschaft. Die Erhöhung beträgt ca. 2.5%.
Diese steigen somit von 230 auf 245 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und von 250 auf 265 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Parallel dazu werden die Ausbildungszulagen angehoben und zwar ebenfalls um 15 Franken. Somit steigen diese von 290 auf 305 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und von 310 auf 325 Franken für das drite und jedes weitere Kind.
Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.
Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.
Quelle: Eidg. Finanzdepartement
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durchschnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Mit der Anpassung des Satzes wird der negativen Entwicklung und den aktuellen Schwankungen der Finanzmärkte angemessen Rechnung getragen.
Die Berechnungsmethode der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Ausgangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristige gleitende Durchschnitt der Rendite der 7-jährigen Bundesobligationen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenportfolio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksichtigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest & Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten.
Die 2009 von der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat empfohlene Formel ergibt per Ende Oktober einen Wert von 1,5 %. Zu beachten ist ausserdem, dass die Aktienmärkte in diesem Jahr eine ausserordentlich negative Entwicklung mit hohen Schwankungen aufweisen. Der Swiss Market Index verlor 2011 beispielsweise per Ende Oktober rund 11 %. Auch sind die aktuellen Zinssätze für Bundesobligationen auf rekordtiefem Niveau. Eine Anpassung des Satzes ist demnach gerechtfertigt.
Quelle: Eidg. Departement des Innern EDI, Bern, 2.11.11
Momentan läuft eine Initiative, welche die Bundesverfassung dahingehend ändern will, dass der Bund (nicht wie bis heute die Kantone) die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhebt.
Der Steuersatz soll neu auf fix 20% festgesetzt werden. Dabei unterliegen auch Vermögensüberträge an direkte Nachkommen (bis jetzt im Kanton Freiburg steuerfrei) ebenfalls dem vollen Steuersatz. Die Initiative sieht jedoch einen Freibetrag von CHF 2 Mio auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen.
Die Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass Schenkungen, welche nach dem 1. Januar 2012 durchgeführt werden, zum Nachlass dazugerechnet werden. Dies obwohl das Gesetzt frühestens im Jahr 2016 in Kraft treten wird.
Damit tritt die Erhöhung der Schwellenwerte - wie vom Bundesrat bereits beschlossen - auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Zu den Implikationen für die Praxis verweisen wir auf den Artikel in der aktuellen Ausgabe des Schweizer Treuhänders (ST 10¦2011) ab Seite 798.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.